Internetauftritt für Ärzte und Therapeuten - was gilt es zu beachten?

Der Hintergrund: Werberecht

Das Werberecht für Ärzte und Therapeuten ist im Wandel. Je üblicher die Darstellung der eigenen Praxis im Internet wird, desto liberaler wird die Auslegung verschiedener Gesetze, die das Wettbewerbsrecht betreffen.

Ärzten und Therapeuten sind sachliche berufsbezogene Informationen über ihre Tätigkeit gestattet. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist dagegen weiterhin verboten.

Hauptkriterium bleibt das schützenswerte Interesse von Patienten und Klienten. Diese sollen selbst zu entscheiden, welche Behandlung sie erfahren möchten und deshalb benötigen sie objektiv richtige und nachprüfbare Informationen. 

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Gesetzliche Grundlagen

Hier eine kleine Zusammenstellung über die Quellen der gesetzlichen Grundlagen von Werbung für die heilenden Berufe.

Für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Therapeuten relevant:

Für Ärzte und Zahnärzte relevante Normen und Gesetze

Für Therapeuten relevante Normen und Gesetze:

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Rechtlich zulässige Inhalte

...  sind u.a.

—  Und wenn die in der Berufsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen, sind folgende Inhalte ebenfalls zulässig

—  Wie heißt Ihre Domain?

Zulässig sind Namen wie "www.allgemeinarzt-stuttgart.de", "www.orthopädie-ulm.de" dann, wenn Sie auf der Eingangsseite darauf hinweisen, dass es im genannten Ort noch andere Fachpraxen gibt.

—  Relevante Umstände

Bei der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme sind immer alle relevanten Umstände zu beachten. Angaben, die einzeln als zulässig anerkannt sind, können in Kombination mit anderen Angaben als nicht mehr sachlich und damit unzulässig angesehen werden.

So gibt es ein Beispiel von einem Zahnarzt, der abgemahnt wurde, weil er auf seiner Praxiswebsite einen Shop für Dentalzubehör und unter anderem ein Gewinnspiel hatte (wenn man auf seinem Internetauftritt die versteckte Zahnbürste fand, konnte man eine elektrische Zahnbürste gewinnen).

Diese Hinweise sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine Rechtsprüfung von einem Anwalt. Sie können unsere Texte bzw. unser Konzept nutzen, die von einem Anwalt geprüft wurden oder Ihre eigenen Texte bei einem unserem Kooperationspartner überprüfen lassen.

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Beispiele für rechtlich unzulässige Inhalte

—  Praxisbezeichnungen

— "Spezialist für XYZ", wenn Kenntnisse lediglich durch Workshops erworben wurden

—  eine Gemeinschaftspraxis wirbt mit einem Zertifikat, obwohl lediglich einer der Ärzte dieses erworben hat. Möchte man mit diesem werben, so ist das Zertifikat in der Vorstellung der einzelnen Ärzte dem Zertifikatsinhaber deutlich zuzuweisen.

—  Bei Ärzten Werbung mit

—  Bei Heilpraktikern Werbung mit

Diese Hinweise sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine Rechtsprüfung von einem Anwalt. Sie können unsere Texte bzw. unser Konzept nutzen, die von einem Anwalt geprüft wurden oder Ihre eigenen Texte bei einem unserem Kooperationspartner überprüfen lassen.

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