Internetauftritt für Ärzte und Therapeuten - was gilt es zu beachten?
Der Hintergrund: Werberecht
Das Werberecht für Ärzte und Therapeuten ist im Wandel. Je üblicher die Darstellung der eigenen Praxis im Internet wird, desto liberaler wird die Auslegung verschiedener Gesetze, die das Wettbewerbsrecht betreffen.
Ärzten und Therapeuten sind sachliche berufsbezogene Informationen über ihre Tätigkeit gestattet. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist dagegen weiterhin verboten.
Hauptkriterium bleibt das schützenswerte Interesse von Patienten und Klienten. Diese sollen selbst zu entscheiden, welche Behandlung sie erfahren möchten und deshalb benötigen sie objektiv richtige und nachprüfbare Informationen.
Gesetzliche Grundlagen
Hier eine kleine Zusammenstellung über die Quellen der gesetzlichen Grundlagen von Werbung für die heilenden Berufe.
Für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Therapeuten relevant:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Telemediengesetz (TMG)
- Checkliste für die gute medizinische Website
der Webseite der Ärztekammer Niedersachsen
Online-Redaktion
Für Ärzte und Zahnärzte relevante Normen und Gesetze
- Muster-Berufsordnung für Ärzte
siehe Webseite Bundesärztekammer - Muster-Berufsordnung für Zahnärzte
siehe Webseite der Bundeszahnärztekammer
für Berlin Zahnärztekammer Berlin
für München Zahnärztekammer Bayern - Internetauftritt von Ärzten und Ärztinnen
siehe Webseite der Ärztekammer Baden-Württemberg
Für Therapeuten relevante Normen und Gesetze:
- Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH)
siehe auch Webseite des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker - Berufsordnung für Physiotherapeuten
siehe auch Webseite des Deutscher Verband für Physiotherapie - Muster-Berufsordnung für Psychotherapeuten
siehe auch Webseite der Psychotherapeutenkammer NRW
Rechtlich zulässige Inhalte
... sind u.a.
- Name
- Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nr., E-Mail, Internet-Adresse
- Sprechstunde
- Bezeichnung als Arzt oder führbare Arztbezeichnung
(Facharzt, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnung)
- medizinisch akademische Grade
- ärztliche Titel
- andere akademische Grade in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
- Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft
- Zulassung zu Krankenkassen
- Durchgangsarzt
- gegebenenfalls Professor
- bei Heilpraktikern Ausbildungen und Schwerpunkte der Behandlungen
- eigene Erfahrungen mit Behandlungsmethoden
- Bilder des Praxisteams
- Fachbegriffe, wenn sie erklärt werden (explizit bei Heilpraktikern)
— Und wenn die in der Berufsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen, sind folgende Inhalte ebenfalls zulässig
- Belegarzt ggf. Namen des Krankenhauses
- ambulante Operationen
- Praxisklinik
— Wie heißt Ihre Domain?
Zulässig sind Namen wie "www.allgemeinarzt-stuttgart.de", "www.orthopädie-ulm.de" dann, wenn Sie auf der Eingangsseite darauf hinweisen, dass es im genannten Ort noch andere Fachpraxen gibt.
— Relevante Umstände
Bei der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme sind immer alle relevanten Umstände zu beachten. Angaben, die einzeln als zulässig anerkannt sind, können in Kombination mit anderen Angaben als nicht mehr sachlich und damit unzulässig angesehen werden.
So gibt es ein Beispiel von einem Zahnarzt, der abgemahnt wurde, weil er auf seiner Praxiswebsite einen Shop für Dentalzubehör und unter anderem ein Gewinnspiel hatte (wenn man auf seinem Internetauftritt die versteckte Zahnbürste fand, konnte man eine elektrische Zahnbürste gewinnen).
Diese Hinweise sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine Rechtsprüfung von einem Anwalt. Sie können unsere Texte bzw. unser Konzept nutzen, die von einem Anwalt geprüft wurden oder Ihre eigenen Texte bei einem unserem Kooperationspartner überprüfen lassen.
Beispiele für rechtlich unzulässige Inhalte
— Praxisbezeichnungen
- bei einem Heilpraktiker die Bezeichnung "Praxis für Naturheilverfahren" ohne weitere Hinweise in Werbeanzeigen (weil offen bleibt, ob es sich um einen Heilpraktiker oder Arzt handelt)
- Arztpraxis als "Klinik" (z.B. "Augenarztklinik XY")
- Führen des Namens des Praxisvorgängers im Namen der aktuellen Praxis
— "Spezialist für XYZ", wenn Kenntnisse lediglich durch Workshops erworben wurden
— eine Gemeinschaftspraxis wirbt mit einem Zertifikat, obwohl lediglich einer der Ärzte dieses erworben hat. Möchte man mit diesem werben, so ist das Zertifikat in der Vorstellung der einzelnen Ärzte dem Zertifikatsinhaber deutlich zuzuweisen.
— Bei Ärzten Werbung mit
- selbstverständlichen Behandlungsmethoden
- Patentanmeldungen
- Vorher-Nachher-Bildern
- Bildern, die ein konkretes medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme zeigen
- ...
— Bei Heilpraktikern Werbung mit
- fachlichen Empfehlungen durch einen Heilbehandler, z.B. "ärztlich empfohlen", "Experten raten"
- erfolgten fachlichen Prüfungen durch einen Heilbehandler, z.B.
"ärztlich getestet", "therapeutische Wirksamkeit nachgewiesen"
- ...
Diese Hinweise sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine Rechtsprüfung von einem Anwalt. Sie können unsere Texte bzw. unser Konzept nutzen, die von einem Anwalt geprüft wurden oder Ihre eigenen Texte bei einem unserem Kooperationspartner überprüfen lassen.
